I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --Frau M.-- betrieb ein Sonnenstudio, an dem der Beigeladene (Herr B.) nach dem Gesellschaftsvertrag vom 25. Oktober 1999 als atypisch stiller Gesellschafter zu 50 v.H. beteiligt war. Ab 1. Januar 2000 wurde das Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt; am 11. Dezember 2001 vereinbarten die Gesellschafter die "Rückumwandlung" in eine stille Gesellschaft nach Maßgabe des Vertrags vom 25. Oktober 1999. Beide Umstrukturierungen ließen sowohl die bisherigen Buchwertansätze der Wirtschaftsgüter des Unternehmens als auch die Beteiligungsverhältnisse unberührt.
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