BFH - Urteil vom 20.09.2007
IV R 10/07
Normen:
EStG § 15a ;
Fundstellen:
BB 2008, 370
BFH/NV 2008, 271
BFHE 219, 92
BStBl II 2008, 118
DB 2008, 99
NZG 2008, 119
Vorinstanzen:
FG Hamburg - 7 K 84/06 - 22.1.2007 (EFG 2007, 1236),

Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters; Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG beim Wechsel des Komplementärs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten

BFH, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IV R 10/07

DRsp Nr. 2007/22926

Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters; Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG beim Wechsel des Komplementärs in die Rechtsstellung eines Kommanditisten

»Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind geeignet, die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren (Fortentwicklung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 15a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --Frau M.-- betrieb ein Sonnenstudio, an dem der Beigeladene (Herr B.) nach dem Gesellschaftsvertrag vom 25. Oktober 1999 als atypisch stiller Gesellschafter zu 50 v.H. beteiligt war. Ab 1. Januar 2000 wurde das Unternehmen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt; am 11. Dezember 2001 vereinbarten die Gesellschafter die "Rückumwandlung" in eine stille Gesellschaft nach Maßgabe des Vertrags vom 25. Oktober 1999. Beide Umstrukturierungen ließen sowohl die bisherigen Buchwertansätze der Wirtschaftsgüter des Unternehmens als auch die Beteiligungsverhältnisse unberührt.