BFH - Beschluss vom 02.03.2011
II R 23/10
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2a, Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 1, Abs. 2; GrEStG § 9; GrEStG § 11; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 683/06

Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen II R 23/10

DRsp Nr. 2011/6829

Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2a, Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 1, Abs. 2; GrEStG § 9; GrEStG § 11; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Teil A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt