EuGH - Urteil vom 20.09.2018
C-685/16
Normen:
AEUV Art. 63; AEUV Art. 64; AEUV Art. 65;
Fundstellen:
BB 2018, 2325
BStBl II 2019, 111
DStR 2018, 2016
DStRE 2018, 1275
GmbHR 2018, 1211
HFR 2018, 921
IStR 2018, 802
NZG 2018, 1271
ZIP 2019, 168

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerpflichtiger Gewinne - Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat - An die Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden - Steuerliche Abzugsfähigkeit, die strengeren Voraussetzungen unterliegt als die Kürzung um die Gewinne aus Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft

EuGH, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen C-685/16

DRsp Nr. 2018/13935

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 bis 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Kürzung steuerpflichtiger Gewinne – Beteiligungen einer Muttergesellschaft an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz in einem Drittstaat – An die Muttergesellschaft ausgeschüttete Dividenden – Steuerliche Abzugsfähigkeit, die strengeren Voraussetzungen unterliegt als die Kürzung um die Gewinne aus Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft

Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die eine Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsführung und Sitz in einem Drittstaat an strengere Bedingungen knüpft als die Kürzung um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft.

Normenkette:

AEUV Art. 63; AEUV Art. 64; AEUV Art. 65;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 bis 65 AEUV.

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen EV, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien deutschen Rechts, und dem Finanzamt Lippstadt (Deutschland, im Folgenden: Finanzamt) über die EV auferlegte Gewerbesteuer.

Deutsches Recht

In § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 des () vom 8. September 1972 (BGBl. 1972 I S. , im Folgenden: ) sind folgende Tätigkeiten aufgeführt: