Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer.
Die Klägerin ist Stiefmutter von T, der Tochter ihres Ehemanns.
Die Klägerin übertrug zwischen 1995 und 1997 – der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar – in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein auf T lautendes Konto (XXX-02) bei der Schweizer Bank A. Die Beteiligten gehen einvernehmlich davon aus, dass im Jahr 1997 110.000 CHF und im Jahr 1998 350.000 CHF, zusammen 460.000 CHF, auf T übertragen wurden. Bei einem Umrechnungskurs zum 31.12.1998 von 1 CHF = 1,2143 DM entspricht dies 548.578 DM bzw. 285.596 €.
Der Klägerin war durch T am 15.04.1998 für das Kto. XXX -0 eine Vollmacht eingeräumt worden.
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