FG Nürnberg - Urteil vom 15.05.2014
4 K 1403/12
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 235; § AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1203

Vorliegen einer Schenkung bei Übertragung von Konto- / Depotbeständen auf Einzelkonto; Hinterziehungszinsen wegen Schenkungsteuerhinterziehung

FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 4 K 1403/12

DRsp Nr. 2014/13346

Vorliegen einer Schenkung bei Übertragung von Konto- / Depotbeständen auf Einzelkonto; Hinterziehungszinsen wegen Schenkungsteuerhinterziehung

Der Inhaber eines Einzelkontos kann tatsächlich und frei über ihm von einem Dritten übertragenene Konto-/Depotbestände verfügen, auch, wenn dem Dritten umfassende Kontovollmacht für das Einzelkonto eingeräumt worden ist. In dieser Übertragung der Konto-/Depotbestände vom Dritten auf den Einzelkontoinhaber und der späteren Rückübertragung der Bestände auf ein Einzelkonto des Dritten liegt jeweils eine Schenkung.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; AO § 235; § AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer.

Die Klägerin ist Stiefmutter von T, der Tochter ihres Ehemanns.

Die Klägerin übertrug zwischen 1995 und 1997 – der genaue Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar – in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein auf T lautendes Konto (XXX-02) bei der Schweizer Bank A. Die Beteiligten gehen einvernehmlich davon aus, dass im Jahr 1997 110.000 CHF und im Jahr 1998 350.000 CHF, zusammen 460.000 CHF, auf T übertragen wurden. Bei einem Umrechnungskurs zum 31.12.1998 von 1 CHF = 1,2143 DM entspricht dies 548.578 DM bzw. 285.596 €.

Der Klägerin war durch T am 15.04.1998 für das Kto. XXX -0 eine Vollmacht eingeräumt worden.