BFH - Urteil vom 17.11.2011
IV R 51/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 10256/04

Vornahme einer Teilwertabschreibung bzgl. des Sonderbetriebsvermögens von Anteilen einer GmbH & Co. KG bei einer Schweizer AG mit Anteilen an der Komplementärin der KG

BFH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen IV R 51/08

DRsp Nr. 2012/4852

Vornahme einer Teilwertabschreibung bzgl. des Sonderbetriebsvermögens von Anteilen einer GmbH & Co. KG bei einer Schweizer AG mit Anteilen an der Komplementärin der KG

1. NV: Nicht jedes Wirtschaftsgut, das für den Betrieb einer Mitunternehmerschaft von Vorteil ist, gehört zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers (Anschluss an das BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1999, 357). 2. NV: Eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Mitunternehmerschaft und Kapitalgesellschaft reicht nicht aus, um die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft einzuordnen, wenn die Kapitalgesellschaft weitere, nicht unerhebliche Beteiligungen sowie einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, der wesentlich größer ist als derjenige der Mitunternehmerschaft. 3. NV: Der Einfluss des Anteilseigners auf eine Kapitalgesellschaft genügt zur Begründung von notwendigen Sonderbetriebsvermögen II nicht, wenn es sich um eine Minderheitsbeteiligung handelt und der Anteilseigner und Mitunternehmer weder in der Lage ist, seinen Willen in der Kapitalgesellschaft durchzusetzen, noch dazu, maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Mitunternehmerschaft zu nehmen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1;

Gründe