FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2019
1 K 139/18
Normen:
EStG § 34a Abs. 1; EStG § 34a Abs. 3 S. 1; EStG § 34a Abs. 4 S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStZ 2020, 299

Vornahme zwingend einer Nachversteuerung im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs; Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten Gewinn; Inanspruchnahme einer Tarifbegünstigung bei vorhandenen thesaurierten Altgewinnen; Gebot der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot)

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 1 K 139/18

DRsp Nr. 2020/530

Vornahme zwingend einer Nachversteuerung im Falle eines sog. Entnahmeüberhangs; Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten Gewinn; Inanspruchnahme einer Tarifbegünstigung bei vorhandenen thesaurierten Altgewinnen; Gebot der Normenklarheit (Bestimmtheitsgebot)

Stichwort: 1.) Aus dem Wortlaut des § 34 a Abs. 4 Satz 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang zu § 34 a Abs. 3 EStG ergibt sich, dass im Falle eines so genannten Entnahmeüberhangs (Übersteigen des positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres über den in diesem Jahr ermittelten Gewinn) zwingend eine Nachversteuerung vorzunehmen ist, soweit ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach § 34 a Abs. 3 EStG zum Ende des vorangegangenen Zeitraums festgestellt wurde. Aus der gesetzlichen Regelung in § 34 a EStG ergibt sich implizit die im BMF-Schreiben vom 11. August 2008 (BStBl. I 2008, 838 Rz. 29) vorgesehene Verwendungsreihenfolge.