BFH - Urteil vom 23.09.2009
XI R 14/08
Normen:
UStG 19931999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 /; UStG 19931999 § 14 Abs. 4 /; UStG 19931999 § 15a Abs. 1 S. 1, 2 /; UStG 1993 § 15a Abs. 3; RL 388/77/EWG Art. 17;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1821/05

Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft aus Rechnungen für Modernisierungsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohnhauses und Geschäftshauses; Lediglich ein nach außen als Vertragspartner auftretender Gemeinschafter

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen XI R 14/08

DRsp Nr. 2009/28012

Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft aus Rechnungen für Modernisierungsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohnhauses und Geschäftshauses; Lediglich ein nach außen als Vertragspartner auftretender Gemeinschafter

Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.

Normenkette:

UStG 19931999 § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 /; UStG 19931999 § 14 Abs. 4 /; UStG 19931999 § 15a Abs. 1 S. 1, 2 /; UStG 1993 § 15a Abs. 3; RL 388/77/EWG Art. 17;

Gründe

I.