FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2014
5 K 5092/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1314

Vorsteuerabzug zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung erforderlich Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 5092/14

DRsp Nr. 2015/1430

Vorsteuerabzug zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung erforderlich Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung

1. Die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht. 2. Die Gefahr einer Verwechselung ist aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die unter derselben Adresse ansässige Schwester-GmbH der Leistungsempfängerin bekannt war oder nicht. 3. Eine in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgte Rechnungskorrektur eröffnet nicht den Vorsteuerabzug bereits im Jahr des Leistungsbezugs, denn sie entfaltet keine Rückwirkung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand: