Autor: Bolk |
Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II gehören alle Wirtschaftsgüter,
die dem Gesellschafter einer Personengesellschaft zuzurechnen sind und |
die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung stehen1) oder |
unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an "seiner" Personengesellschaft dienen.2) |
Dabei kann es sich um Darlehensschulden ebenso handeln wie um Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, können auch Grundstücke und Darlehensforderungen zum Sonderbetriebsvermögen II gehören.
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