BFH - Urteil vom 14.06.2005
VIII R 14/04
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2386
BFH/NV 2005, 2266
BFHE 210, 278
BStBl II 2006, 15
DB 2005, 2335
DStR 2005, 1853
GmbHR 2005, 1574
NJW-RR 2005, 1702
NZG 2005, 1020
ZEV 2005, 537
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 10 K 294/00 - 4.12.2003 (EFG 2004, 652),

Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt, spätere Ablösung des Nutzungsrechts gegen Einmalzahlung

BFH, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen VIII R 14/04

DRsp Nr. 2005/17944

Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt, spätere Ablösung des Nutzungsrechts gegen Einmalzahlung

»1. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist als unentgeltliche Vermögensübertragung keine Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG. Eine Anteilsveräußerung liegt auch dann nicht vor, wenn das Nießbrauchsrecht später abgelöst wird und der Nießbraucher für seinen Verzicht eine Abstandszahlung erhält, sofern der Verzicht auf einer neuen Entwicklung der Verhältnisse beruht (Ablehnung des sog. Surrogationsprinzips). 2. Ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegt bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nur dann vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleisteten Zahlungen bereits in diesem Rechtsgeschäft angelegt ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war zu 30 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Er hielt die Beteiligung im Privatvermögen.