Autor: Bolk |
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH1) liegt eine Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen anderen Rechtsträger nur vor, wenn neben dem Anteil am Gesellschaftsvermögen auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens übertragen werden, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Dabei reicht es im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG aus, wenn es sich um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Auf den Umfang und das Vorhandensein beachtlicher stiller Reserven (quantitative Betrachtung) kommt es daher hier nicht an.2) Das gilt für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I und II gleichermaßen.
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