BFH - Urteil vom 04.12.2012
VIII R 42/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 442/02 2011

Widerlegung der privaten Nutzung betrieblicher Pkw

BFH, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen VIII R 42/09

DRsp Nr. 2013/1977

Widerlegung der privaten Nutzung betrieblicher Pkw

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Die Revisionsbeklagten, A und B, sind die ehemaligen Gesellschafter der AB GbR (GbR). A und B hatten sich zur GbR zusammengeschlossen, um im Rahmen dieser Gesellschaft ihre Anwaltstätigkeit auszuüben. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit 2006 ist die Gesellschaft aufgelöst.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR sowie der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 streiten die Beteiligten über die Frage, ob für einen auf B. zugelassenen PKW Porsche 911 im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist.