FG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2014
7 K 2499/12 E
Normen:
AO § 174 Abs. 4; FGO § 110 Abs. 1; § 110 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 10

Widerstreitende rechtskräftige Urteile - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO - Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 7 K 2499/12 E

DRsp Nr. 2014/6699

Widerstreitende rechtskräftige Urteile – Änderung nach § 174 Abs. 4 AO – Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der AO

Aus § 110 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO ergibt sich ein Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung. Liegen zwei rechtskräftige Urteile vor, die zu demselben Sachverhalt, aber zu verschiedenen Veranlagungszeiträumen ergangen sind, schließt dies eine Durchbrechung der Rechtskraft eines der beiden Urteile durch eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO wegen Widerstreits mit der Festsetzung in dem anderen Urteil in der Frage der zeitlichen Zuordnung und der Höhe der in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Betriebsausgaben aus.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12.06.2012 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus § 18 EStG in Höhe von 62.771 DM festzusetzen ist.

Die Berechnung wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; FGO § 110 Abs. 1; § 110 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001, der am 06.08.2008 nach § 174 Abs. () aufgrund Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 ( E zur Einkommensteuer 2000) erlassen wurde.