FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2014
2 K 1972/12
Normen:
AO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 10

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei bewusster Erfassung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in einem unzutreffenden Veranlagungszeitraum

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1972/12

DRsp Nr. 2014/7896

Widerstreitende Steuerfestsetzung bei bewusster Erfassung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in einem unzutreffenden Veranlagungszeitraum

Ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzung liegt dann nicht vor, wenn das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen erstattete Sonderausgaben (Kirchensteuer), die mehrere Veranlagungszeiträume betreffen, in einem einzigen Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Wird der Einkommensteuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum auf die Klage des Steuerpflichtigen hin durch Urteil geändert, so kann das Finanzamt die erstatteten Sonderausgaben dann nicht mehr in den zutreffenden Veranlagungszeiträumen erfassen, wenn für diese Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ein Fall des § 174 Abs. 4 AO liegt nicht vor, wenn es an der irrigen Beurteilung des Sachverhaltes fehlt, das Finanzamt vielmehr bewusst einen falschen Steuerbescheid erlässt.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 2000-2003 noch nach § 174 Abs. 4 AO zu Ungunsten der Klägerin geändert werden konnten.