Widerstreitende Steuerfestsetzung bei bewusster Erfassung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in einem unzutreffenden Veranlagungszeitraum
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 2 K 1972/12
DRsp Nr. 2014/7896
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei bewusster Erfassung eines Sachverhalts durch das Finanzamt in einem unzutreffenden Veranlagungszeitraum
Ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzung liegt dann nicht vor, wenn das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen erstattete Sonderausgaben (Kirchensteuer), die mehrere Veranlagungszeiträume betreffen, in einem einzigen Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Wird der Einkommensteuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum auf die Klage des Steuerpflichtigen hin durch Urteil geändert, so kann das Finanzamt die erstatteten Sonderausgaben dann nicht mehr in den zutreffenden Veranlagungszeiträumen erfassen, wenn für diese Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Ein Fall des § 174 Abs. 4AO liegt nicht vor, wenn es an der irrigen Beurteilung des Sachverhaltes fehlt, das Finanzamt vielmehr bewusst einen falschen Steuerbescheid erlässt.