BFH - Beschluss vom 14.05.2013
IV R 24/10
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; FGO § 56 Abs.1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen IV R 24/10

DRsp Nr. 2013/15869

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt

1. NV: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur wirksamen Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen über externe Dienstleister gelten grundsätzlich auch bei der Versendung im Wege des Behördenaustausches. 2. NV: Dies macht es notwendig, bei fristwahrenden Schriftstücken eine Ausgangskontrolle vorzusehen oder aber zumindest die mit der behördeninternen Weiterleitung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinzuweisen.

1. Bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze über externe Dienstleister braucht eine Behörde das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH – II R 12/96 – 10.07.1996).