FG Köln - Urteil vom 24.03.2015
1 K 2217/12
Normen:
EStG § 5; EStG § 4 Abs 1;
Fundstellen:
DB 2015, 1871
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 385

Willkürakt bei elektronischer Buchführung

FG Köln, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 1 K 2217/12

DRsp Nr. 2015/14180

Willkürakt bei elektronischer Buchführung

Zur Frage, welche Anforderungen an die Dokumentation des Widmungsaktes bei der Willkürung von Wertpapieren als Betriebsvermögen im Rahmen der elektronischen Buchführung zu stellen sind.

Normenkette:

EStG § 5; EStG § 4 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Wertpapieren als Sonderbetriebsvermögen.

Die Klägerin wurde im Jahre 2006 mit dem Ziel des gewerblichen Grundstückshandels gegründet. Gesellschafter zu gleichen Teilen sind Frau … (J) und Herr … (S). Ihr erstes Objekt kaufte und verkaufte sie im Jahr 2006. Mit Kaufvertrag vom 20.12.2006 kaufte sie ein weiteres Objekt, das Mehrfamilienhaus 1 Die Finanzierung erfolgte über die … Bank. Die … Bank verlangte weitere, über den Beleihungswert des Objektes hinausgehende Sicherheiten. Daher stellte die Gesellschafterin J ihr Wertpapierdepot als zusätzliche Sicherheit zur Verfügung. Insoweit wird auf den Darlehensvertrag vom 12.12.2006 (BI. 42 f. GA) verwiesen. Dort ist unter der Überschrift „Sicherheitenergänzung” vermerkt:

„Verpfändung der Rechte und Anspruche aus einem bei der … AG Filiale … noch neu zu eröffnenden Wertpapierdepot mit der voraussichtlichen Depot Nr. …. Der Kurswert des Depots muss