BFH - Urteil vom 19.07.2011
IV R 53/09
Normen:
EStG i.d.F. des JStG 2007 § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 185/09 397

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 bei Bilanzberichtigungen

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen IV R 53/09

DRsp Nr. 2011/18267

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 bei Bilanzberichtigungen

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ist erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG i.d.F. des JStG 2007 § 4 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist Landwirt. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.

Zu der Landwirtschaft des Klägers gehört auch eine Pensionspferdehaltung. In den von ihm vorgelegten Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 nahm er für die zum Anlagevermögen zählenden Pferde eine Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen vor.

Im Rahmen einer im Jahr 2008 durchgeführten Außenprüfung, die die Jahre 2004 bis 2006 umfasste, versagte der Prüfer die Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen und setzte stattdessen --erstmalig in der Bilanz auf den 30. Juni 2004-- die deutlich höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Pferde an.