BFH - Urteil vom 30.03.2017
IV R 9/15
Normen:
EStG § 15a, § 16, § 52 Abs. 24 Satz 3, § 52 Abs. 33 Satz 3; BerlinFG § 15a, § 31 Abs. 10; FGO § 107;
Fundstellen:
BFHE 258, 44
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15155/14

Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsgewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos infolge der Auflösung einer KGBegründetheit eines Tatbestandsberichtigungsantrags hinsichtlich nicht entscheidungserheblicher Tatsachen

BFH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen IV R 9/15

DRsp Nr. 2017/9324

Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsgewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos infolge der Auflösung einer KG Begründetheit eines Tatbestandsberichtigungsantrags hinsichtlich nicht entscheidungserheblicher Tatsachen

1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann. 2. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, wenn die zu berichtigende Feststellung nicht entscheidungserheblich war.

Tenor

1. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 15 K 15155/14 wird abgelehnt.
2. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 15 K 15155/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15a, § 16, § 52 Abs. 24 Satz 3, § 52 Abs. 33 Satz 3; BerlinFG § 15a, § 31 Abs. 10; FGO § 107;

Gründe

I.