BFH - Urteil vom 17.07.2014
IV R 52/11
Normen:
BGB § 518 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 269/08

Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung einer atypischen stillen Beteiligung

BFH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen IV R 52/11

DRsp Nr. 2014/15161

Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung einer atypischen stillen Beteiligung

Die unentgeltliche Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zivilrechtlich wirksam vollzogen (Bestätigung und Fortentwicklung des BGH-Urteils vom 29. November 2011 II ZR 306/09, BGHZ 191, 354).

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1995 durch M als Alleingesellschafter gegründete GmbH. Von 1999 bis 2004 war zunächst die Ehefrau des M als stille Gesellschafterin an der Klägerin beteiligt. M gewährte der Klägerin im Jahr 2002 ein Darlehen, das am 31. Dezember 2004 mit 5.894 € valutierte.

Mit privatschriftlichem, nicht notariell beurkundetem Schenkungsvertrag vom 2. Januar 2005 versprach M seiner Tochter (der Beigeladenen), ihr von seiner Darlehensforderung gegenüber der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 5.000 € unentgeltlich zuzuwenden. Mit diesem Betrag sollte die Beigeladene ihre Einlageverpflichtung aus einem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 5. Januar 2005 (Gesellschaftsvertrag --GV--) erfüllen. Die Zahlungsverpflichtung sollte im Weg der Verrechnung erfüllt werden. Die Beigeladene nahm die Schenkung an und die Klägerin stimmte ihr zu.