BFH - Urteil vom 19.04.2007
IV R 28/05
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 § 7g Abs. 3 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1781
BFH/NV 2007, 1755
BFHE 218, 75
BStBl II 2007, 704
DB 2007, 1843
DStRE 2007, 1542
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 11 K 286/04 - 5.4.2005 (EFG 2005, 1416),

Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern vor Vollendung der Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7g Abs. 7 EStG n.F.; Beteiligtenfähigkeit einer GbR; Klagebefugnis von GbR bzw. deren Gesellschaftern

BFH, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen IV R 28/05

DRsp Nr. 2007/14242

Zu den sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern vor Vollendung der Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7g Abs. 7 EStG n.F.; Beteiligtenfähigkeit einer GbR; Klagebefugnis von GbR bzw. deren Gesellschaftern

»1. Eine Ansparrücklage kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7g Abs. 7 EStG n.F. vor Vollendung der Betriebseröffnung bei herzustellenden Wirtschaftsgütern nur gebildet werden, wenn für die Herstellung des Wirtschaftsgutes eine Genehmigung verbindlich beantragt oder --falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist-- mit der Herstellung begonnen worden ist. 2. Die Aufteilung des Gewinns des Normalwirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, kann es nicht rechtfertigen, eine Ansparrücklage zur Hälfte bereits im ersten Kalenderjahr zu berücksichtigen, wenn die Betriebseröffnung in die erste Hälfte des zweiten Kalenderjahres fällt.«

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 § 7g Abs. 3 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe: