FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.01.2015
5 K 5182/13
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 38; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; MwStSystRL Art. 90;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1526

Zu Zeiten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstehende Umsatzsteuerverbindlichkeiten als nur quotal zu befriedigende Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 5 K 5182/13

DRsp Nr. 2015/6743

Zu Zeiten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstehende Umsatzsteuerverbindlichkeiten als nur quotal zu befriedigende Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO

1. Ohne eine explizit die Anwendung des § 17 UStG bestimmende gesetzliche Regelung ist es nicht möglich, bei Anordnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens, davon auszugehen, dass eine (Steuer-) Forderung durch bloße Veränderungen in der Gläubigerstellung und ohne Zutun des Schuldners uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG werden soll mit der Konsequenz der Berichtigungspflicht auf beiden Seiten der Umsatzbeteiligten. Dies entspricht weder dem Wortsinn des Begriffs „Uneinbringlichkeit” noch dem Zweck des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (entgegen z.B. BFH v. 24.9.2014, V R 48/13; Anschluss an das FG Berlin-Brandenburg v. 2.4.2014, 7 K 7337/12). Die Qualifizierung offener Steuerforderungen – im Gegensatz zu offenen Forderungen anderer Gläubiger – als bevorrechtigte Masseforderungen (sog. Fiskus-Privileg) bedarf einer eindeutigen gesetzlichen Regelung und lässt sich nicht über die Korrekturvorschrift des § 17 UStG lösen.