I.
Streitig ist, ob von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erbrachte Zukunftssicherungsleistungen für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (G) steuerfrei sind.
G war im streitigen Zeitraum (Mai 1997 bis März 2001) mit 24% am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Zwei weitere Gesellschafterinnen hielten Anteile von 52% sowie von 24% am Stammkapital der Klägerin.
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