BFH - Urteil vom 18.11.2020
I R 25/18
Normen:
UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AG 2021, 643
BB 2021, 1431
BB 2021, 1635
BFH/NV 2021, 1047
BStBl II 2021, 732
DB 2021, 1508
DStR 2021, 1349
DStRE 2021, 827
ZIP 2021, 1603
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 406/16

Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung

BFH, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen I R 25/18

DRsp Nr. 2021/8689

Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zum Zwecke der Erfassung eines Einbringungsgewinns II aufgrund eines qualifizierten Anteilstauschs und anschließender formwechselnder Umwandlung

1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist. 2. Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.07.2018 – 2 K 406/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UmwStG 2006 § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2; § Abs. Satz 1 Nr. ;