BFH - Urteil vom 06.06.2012
I R 99/10
Normen:
BpO 2000 § 3; BpO 2000 § 4; BpO 2000 § 32; KStG 2002 § 8 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 1; AO § 196; AO § 200;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg,, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2555/09 339

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung

BFH, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen I R 99/10

DRsp Nr. 2012/17706

Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben schon vor Erlass einer Prüfungsanordnung

In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden.

Normenkette:

BpO 2000 § 3; BpO 2000 § 4; BpO 2000 § 32; KStG 2002 § 8 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 1; AO § 196; AO § 200;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist durch formwechselnde Umwandlung zum 1. Dezember 2005 aus einer KG hervorgegangen; ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr endete am 30. November 2006. Die Klägerin handelt mit Waren aller Art ... und war gemäß § 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung vom 15. März 2000 (Betriebsprüfungsanordnung --BpO 2000--) als Großbetrieb eingestuft, der zum Konzern ihrer beiden Gesellschafter gehörte.