Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. März 2016
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft nach § 7g des i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 () gebildeter Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn die Investition nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird.
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