BFH - Urteil vom 07.06.2018
IV R 11/16
Normen:
FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 57, § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 240; HGB § 146 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 373
BFH/NV 2018, 1156
GmbHR 2018, 1079
NZI 2018, 904
ZIP 2019, 39
ZInsO 2018, 2545
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 95/13

Zulässigkeit der Klage einer Personengesellschaft gegen eine GewinnfeststellungsbescheidRechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen IV R 11/16

DRsp Nr. 2018/12301

Zulässigkeit der Klage einer Personengesellschaft gegen eine Gewinnfeststellungsbescheid Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

1. NV: Einer Personengesellschaft steht die Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid auch dann zu, wenn alle Gesellschafter, die von dem Bescheid betroffen sind, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ausgeschieden sind. 2. NV: Ein Klageverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft nicht unterbrochen. 3. NV: Die Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft im Hinblick auf den Gewinnfeststellungsbescheid geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht auf den Insolvenzverwalter über. 4. NV: Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Liquidation befindliche Personengesellschaft wird ab diesem Zeitpunkt durch ihre(n) Liquidator(en) vertreten. 5. NV: Ausgeschiedene Gesellschafter, gegen die der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist, sind immer beizuladen, wenn sie durch den Bescheid beschwert sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13. Januar 2016 9 K 95/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.