BFH - Urteil vom 27.01.2016
X R 21/09
Normen:
EStG § 7g;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5021/07

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH zu Buchwerten

BFH, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen X R 21/09

DRsp Nr. 2016/6030

Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH zu Buchwerten

1. NV: Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Nachfolgeentscheidung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338 BStBl II 2015, 1007). 2. NV: Investitionen, die zwischen dem (rückwirkend festgesetzten) steuerlichen Übertragungsstichtag und der späteren notariellen Beurkundung der Ausgliederung bzw. der Eintragung des neu gegründeten übernehmenden Rechtsträgers im Handelsregister vorgenommen werden, sind steuerrechtlich nicht mehr dem eingebrachten Einzelunternehmen, sondern der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen.

Eine Ansparabschreibung gem. § 7g EStG 2002 darf nicht mehr vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (BFH in BFHE 250, 338).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2009 7 K 5021/07 E, G wird als unbegründet zurückgewiesen.