BFH - Urteil vom 16.04.2015
IV R 1/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 6, § 46 Nrn. 5 und 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 249, 511
Vorinstanzen:
FG München , vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1724/07

Zuordnung der Minderheitsbeteiligung eines Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II

BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen IV R 1/12

DRsp Nr. 2015/10093

Zuordnung der Minderheitsbeteiligung eines Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II

Die Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn —ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall— in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Dezember 2010 13 K 1724/07 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GmbHG § 6, § 46 Nrn. 5 und 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2;

Gründe

I.