FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2021
3 K 1861/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1; HGB § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1178
ZEV 2021, 686

Zurechnung der Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft dem Nießbraucher

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 K 1861/18

DRsp Nr. 2021/11251

Zurechnung der Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft dem Nießbraucher

Hat der Nießbraucher eines Kommanditanteils zivilrechtlich nicht lediglich die laufenden Verluste, sondern auch solche aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern zu tragen, sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens ausschließlich dem Nießbraucher zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1; HGB § 116 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Beteiligung an der C Immobilien GmbH & Co. KG (KG), die in den Streitjahren (2012 bis 2014) Einkünfte aus der Vermietung zweier Grundstücke erzielte und ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb in Form der Vermietung von im Eigentum der KG stehender Grundstücke nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege des qualifizierten Betriebsvermögensvergleichs ermittelte, als Mitunternehmer sowie die Zurechnung von Verlusten in Streit.