BFH - Urteil vom 21.12.2017
IV R 55/16
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB i.d.F. des BilMoG § 246 Abs. 1 Satz 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 444/12

Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an im sogenannten Sale-and-lease-back-Verfahren erworbenen Wirtschaftsgütern

BFH, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IV R 55/16

DRsp Nr. 2018/4492

Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an im sogenannten Sale-and-lease-back-Verfahren erworbenen Wirtschaftsgütern

NV: Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. September 2016 15 K 444/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; HGB i.d.F. des BilMoG § 246 Abs. 1 Satz 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.