BFH - Urteil vom 28.02.2013
IV R 50/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4, Abs. 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2067/03 467

Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters aus Organträger-Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen IV R 50/09

DRsp Nr. 2013/8027

Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters aus Organträger-Personengesellschaft

Das Einkommen einer Organgesellschaft ist entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern einer Organträger-Personengesellschaft zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organträgerin beteiligt sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 2; KStG § 14; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4, Abs. 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG (KG). Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1998 übertrug er seine Kommanditbeteiligung auf die B-GmbH (Beigeladene zu 1.). Mitübertragen wurde das Gewinnbezugsrecht für das am 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr. Die Übertragung erfolgte mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 29. Dezember 1998 (Übertragungsstichtag).

Die KG war Alleingesellschafterin dreier GmbH, mit denen sie als Organträgerin jeweils ein Organschaftsverhältnis begründet hatte. Mit allen drei Organgesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist, bestanden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zugunsten der KG.