BFH - Urteil vom 28.05.2020
IV R 11/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2005
BFH/NV 2020, 1339
BStBl II 2020, 641
DB 2020, 1936
DStR 2020, 1954
DStRE 2020, 1143
FR 2022, 807
GmbHR 2020, 1190
NZG 2021, 38
ZIP 2020, 2284
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2201/17

Zurechnung von Zahlungen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG als Vorabgewinn für die Übernahme der GeschäftsführungErtragsteuerliche Behandlung der Zahlungen bei dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

BFH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IV R 11/18

DRsp Nr. 2020/12736

Zurechnung von Zahlungen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG als Vorabgewinn für die Übernahme der Geschäftsführung Ertragsteuerliche Behandlung der Zahlungen bei dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.02.2018 – 1 K 2201/17 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.