BFH - Beschluss vom 10.07.2017
X B 38/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6b Abs. 3 S. 4; EStG § 6b Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1607
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3483/11

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auflösung einer Rücklage mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen X B 38/17

DRsp Nr. 2017/14916

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auflösung einer Rücklage mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die freiwillige Auflösung einer nach § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage setzt als steuerliches Wahlrecht eine entsprechende Erklärung voraus. 2. NV: Die Feststellung, ob eine solche Erklärung vorliegt, obliegt dem FG als Bestandteil der tatsächlichen Würdigung.

Eine Rücklage gem. § 6b Abs. 4 EStG kann nicht auf Wirtschaftsgüter übertragen werden, die als Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Dezember 2016 5 K 3483/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 6b Abs. 3 S. 4; EStG § 6b Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Bauträger. Im Jahre 1998 hatte er sein gewerbliches Einzelunternehmen M mit Grundstücken und Gebäuden an die S KG veräußert, das übrige Vermögen in das Betriebsvermögen der Bauträgertätigkeit überführt.