BFH - Beschluss vom 03.07.2019
VIII B 86/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1130
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1425/15

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verfahrenskosten im Eilverfahren als Veräußerungskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen VIII B 86/18

DRsp Nr. 2019/12032

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berücksichtigung von Verfahrenskosten im Eilverfahren als Veräußerungskosten im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 EStG mangels Darlegung eines Divergenzfalls

1. NV: Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nicht in Betracht, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, diese aber aus Sicht des Beschwerdeführers falsch angewendet hat. 2. NV: Außergerichtliche Verfahrenskosten, die wegen eines Antrags auf AdV eines angefochtenen Feststellungsbescheids zur Höhe eines Veräußerungsgewinns entstanden sind, stellen keine Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG dar.

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2018 4 K 1425/15 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte und die Klägerinnen jeweils zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) ist unbegründet.

a) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der () liegt nicht vor.