BFH - Beschluss vom 27.11.2019
IV B 16/19
Normen:
EStG § 15a; AO § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1;
Fundstellen:
DStZ 2020, 147
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1632/17

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die selbständige Anfechtbarkeit der Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts

BFH, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen IV B 16/19

DRsp Nr. 2020/1021

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die selbständige Anfechtbarkeit der Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts

NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1632/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15a; AO § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) stellt einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar. In beiden Fällen muss es sich deshalb um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage handeln, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.).