OLG Celle - Beschluss vom 06.07.2016
9 W 93/16
Normen:
GmbHG § 53; GmbHG §§ 53 ff.; HGB § 170; HGB § 176 Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
GmbHR 2016, 1094
ZIP 2016, 1728

Zuständigkeit der Organe einer sog. Einheitsgesellschaft für Satzungsänderungen

OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 9 W 93/16

DRsp Nr. 2016/14318

Zuständigkeit der Organe einer sog. Einheitsgesellschaft für Satzungsänderungen

1. Für die Satzungsänderung bei der GmbH einer sog. Einheitsgesellschaft ist grundsätzlich deren Alleingesellschafterin, die Kommanditgesellschaft, zuständig; diese handelt im Regelfall durch ihre Organe, d. h. die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH selbst in vertretungsberechtigter Anzahl. 2. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die Kommanditgesellschaft in ihrer Satzung die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei der GmbH anders geregelt hat, z. B. einem Beirat übertragen hat.

Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - vom 23. Mai 2016 (Bd. III, Bl. 1 f. d. A.), mit der das Registergericht es abgelehnt hat, Satzungsänderungen der betroffenen Gesellschaft einzutragen, aufgehoben. Dem Registergericht wird aufgegeben, über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats und Anhörung der betroffenen Gesellschaft erneut zu entscheiden.

Normenkette:

GmbHG § 53; GmbHG §§ 53 ff.; HGB § 170; HGB § 176 Abs. 6;

Gründe:

I.