BFH - Urteil vom 24.03.1998
I R 20/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6b; AIG § 4 ; UmwG (1969) § 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1413
BB 1998, 1994
BFH/NV 1998, 1302
BFHE 185, 451
BStBl II 1999, 272
DB 1998, 1374
NJW 1999, 86
NZG 1998, 694
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

BFH, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen I R 20/94

DRsp Nr. 1998/16603

Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

»1. Der Senat läßt offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung und der anderer Senate des BFH festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des FA zu einer Bilanzänderung Teil des Steuerbescheides und kein selbständiger und gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist. 2. Das Zustimmungserfordernis des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dient dem Ziel, die Verzögerung bei der Erledigung von Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu verhindern. 3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 6b EStG verfolgten Zielen ergeben. 4. Der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung setzt nicht die Einreichung einer schon geänderten Handelsbilanz voraus. 5. Nach einer Umwandlung kann der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung von dem Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden. 6. Dem § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, daß eine Rücklage im Sinne der Vorschrift nur dann gebildet werden darf, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung noch möglich ist.