FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.04.2015
3 K 106/11
Normen:
UmwG § 135 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 131 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3; FGO § 40;
Fundstellen:
DStR 2015, 10

Zuwendung eines Vorteils außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung durch Tochterkapitalgesellschaft an Schwestergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 106/11

DRsp Nr. 2015/9183

Zuwendung eines Vorteils außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung durch Tochterkapitalgesellschaft an Schwestergesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

Wendet eine Tochterkapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft einen Vorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft vor. Nach Abschluss des Spaltungsverfahrens, also nach Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft, ist eine Änderung der Vermögenszuordnung nicht mehr möglich.

Normenkette:

UmwG § 135 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; UmwG § 131 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3; FGO § 40;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1,2 Mio. € erhalten hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin mit Sitz in … ist der Erwerb, die Bebauung, die Erschließung und die Verwaltung eigenen Sach- und Finanzanlagevermögens. Komplementärin der Klägerin ist die Y-Verwaltungs GmbH; Kommanditisten sind die Eheleute A zu 82,5 % und B zu 7,5 % sowie deren Söhne C und D zu jeweils 5 %.