Autor: Bolk |
Die Ausgangslage stellt sich wie folgt dar:
Veräußert eine Personengesellschaft gegen Entgelt wie unter Fremden Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens an einen ihrer Gesellschafter, ist der Gewinn aufgrund Aufdeckung der stillen Reserven nach allgemeinen Grundsätzen auszuweisen. Es handelt sich nicht teilweise um eine Entnahme, etwa im Umfang der Beteiligung des erwerbenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Soweit das fragliche Wirtschaftsgut unter § 6b Abs. 1 EStG (Grundstück) oder § 6b Abs. 10 EStG (Anteil an Kapitalgesellschaft) fällt und mindestens sechs Jahre zum inländischen Anlagevermögen dieser Personengesellschaft gehört hat, steht der Begünstigung nach § 6b EStG nichts im Wege. Die Aufgabe des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG1) mit Wirkung vom 01.01.2024 wird an dieser Beurteilung nichts ändern.
1) | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) v. 10.08.2021, BGBl I, 3436. |
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