Autor: Bolk |
Zur Beurteilung der vielfältigen Sachverhalte der Praxis ist es erforderlich, zwischen Überführung und Übertragung zu unterscheiden. Eine Überführung liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut lediglich den Nutzungs- und Funktionszusammenhang wechselt, jedoch vor und nach der betrieblich veranlassten Verlagerung demselben Steuerpflichtigen dergestalt zuzurechnen ist, dass die Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist. Bei einer Übertragung findet dagegen entgeltlich oder unentgeltlich (oder teilentgeltlich) ein Rechtsträgerwechsel durch Veränderung der Zurechnung nach § 39 AO statt.
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