10.7 Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Autor: Bolk

10.7.1 Bei Übertragung bestehende Beteiligung

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Bei der Übertragung aus einem Betriebsvermögen oder aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ist der Teilwert anzusetzen, soweit an der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist und aufgrund der Übertragung ihr Anteil am Vermögen unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder sich erhöht (§  6 Abs.  5 Satz 5 EStG).1) Diese Fälle spielen normalerweise in der Praxis einer GmbH & Co. KG keine Rolle, weil die Komplementär-GmbH regelmäßig nicht am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt ist.

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Für den Fall jedoch, dass eine Kapitalgesellschaft - ggf. auch nur als Kommanditistin - vermögensmäßig beteiligt ist, ist insoweit die Bewertung mit dem Teilwert bereits bei der Übertragung zwingend.2) Damit soll verhindert werden, dass der Anteil an der Kapitalgesellschaft, der durch Übertragung zum Buchwert wegen nicht aufgedeckter stiller Reserven wertvoller geworden wäre, begünstigt durch das Teileinkünfteverfahren veräußert werden kann (§  3 Nr. 40a EStG).

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Beispiel 1