13.5 Eintritt eines weiteren Gesellschafters mit Zuzahlung in das Privatvermögen der Altgesellschafter

Autor: Bolk

13.5.1 Konkrete Zahlungsvereinbarungen

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Bewirkt der neue Gesellschafter, der als weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) eintritt, keine (Bar-)Einlage in das Gesellschaftsvermögen, sondern (ganz oder teilweise) ein Entgelt im Ergebnis in das Vermögen der Altgesellschafter ggf. auch durch Schuldübernahme, so ist das Wahlrecht nach §  24 UmwStG nur hinsichtlich der Einbringung anwendbar, die zur Gewährung von Gesellschaftsrechten an den Einbringenden selbst auf eigene Rechnung führt.1) Insoweit können neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten auch sonstige Gegenleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an den/die Altgesellschafter in den Grenzen des §  24 Abs.  2 Satz 2 UmwStG vereinbart werden. Diese Grundsätze gelten auch für freiberuflich tätige Gesellschaften mit Gewinnermittlung nach §  4 Abs.  3 EStG.2)

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