Autor: Bolk |
Scheiden alle Kommanditisten (ggf. auch der alleinige Kommanditist) aus der KG aus, wächst das Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. mit Wirkung vom 01.01.2024 gem. § 712 BGB i.d.F. des MoPeG1)). In diesem Fall wird die KG ohne Liquidation beendet, und ihr Vermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH über.2) Diese führt das Unternehmen unter ihrer Firma fort.3)
Der Vermögenstransfer im Wege der Anwachsung ist anders als bei einer Verschmelzung mangels Notarpflicht kostengünstig und erfordert keine Auflassung nach § 925 BGB bei Vorhandensein von Grundbesitz.4) Die Grunderwerbsteuerpflicht folgt deshalb mangels Rechtsgeschäfts aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG.
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