17.10 Einfluss von Einlagen auf die Verlustverrechnung

Autor: Bolk

17.10.1 Einlagen im Verlustentstehungsjahr

17.114

Nach §  15a Abs.  1 EStG unterliegen Verluste nur dann der Verlustausgleichsbeschränkung, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dabei stellt §  15a Abs.  1 Satz 1 EStG auf die geleistete Einlage ab. Da weitere Einlagen das negative Kapitalkonto verringern, ergibt sich folgerichtig, dass Einlagen im Jahr der Entstehung des Verlusts den Verlustausgleich ermöglichen und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen.

17.114a

Einlagen, die über die Pflichteinlagen hinausgehen, beeinflussen das steuerliche Kapitalkonto i.S.d. §  15a Abs.  1 EStG nur, wenn diese Einlagen freiwillig erfolgen und nach dem Gesellschaftsvertrag oder aufgrund gesellschaftsrechtlich bindenden Beschlusses der Gesellschafter zulässig sind.1) Fehlt es daran, ist die Einzahlung rechtsgrundlos und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

17.115

Diese Grundsätze sind auch dann maßgebend, wenn das Kapitalkonto trotz Bewirkung der Einlage negativ geblieben ist, denn ein Verlust kann nur dann zu einer Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, soweit er die Einlagen übersteigt.2)

Beispiel

Kapital 01.01.05

- 100.000 Euro

Einlagen

+ 80.000 Euro

Verlust

- 120.000 Euro

Kapital 31.12.05

- 140.000 Euro

Lösung