17.10.1 Einlagen im Verlustentstehungsjahr
17.114
Nach § 15a Abs. 1 EStG unterliegen Verluste nur dann der Verlustausgleichsbeschränkung, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dabei stellt § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auf die geleistete Einlage ab. Da weitere Einlagen das negative Kapitalkonto verringern, ergibt sich folgerichtig, dass Einlagen im Jahr der Entstehung des Verlusts den Verlustausgleich ermöglichen und damit das Verlustausgleichsvolumen erhöhen.
17.114a
Einlagen, die über die Pflichteinlagen hinausgehen, beeinflussen das steuerliche Kapitalkonto i.S.d. § 15a Abs. 1 EStG nur, wenn diese Einlagen freiwillig erfolgen und nach dem Gesellschaftsvertrag oder aufgrund gesellschaftsrechtlich bindenden Beschlusses der Gesellschafter zulässig sind.1) BFH, Urt. v. 10.11.2022 - IV R 8/19, BStBl II 2023, 332. Fehlt es daran, ist die Einzahlung rechtsgrundlos und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.
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Diese Grundsätze sind auch dann maßgebend, wenn das Kapitalkonto trotz Bewirkung der Einlage negativ geblieben ist, denn ein Verlust kann nur dann zu einer Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, soweit er die Einlagen übersteigt.2)BFH, Urt. v. 26.06.2007 - IV R 28/06, BStBl II, 934 m.w.N.
BeispielKapital 01.01.05 | - 100.000 Euro | Einlagen | + 80.000 Euro | Verlust | - 120.000 Euro | Kapital 31.12.05 | - 140.000 Euro |
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