Autor: Bolk |
Grundsätzlich kann auch ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto Gegenstand einer unentgeltlichen Übertragung (Abtretung) mit der Folge der Buchwertverknüpfung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG sein. In der Person des Rechtsnachfolgers ist das negative Kapitalkonto betragsgleich fortzuführen. Künftig anfallende Gewinnanteile müssen diesem Kapitalkonto gutgeschrieben werden, so dass Auszahlungsansprüche nicht bestehen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der nach § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellte beschränkt verrechenbare Verlust geht auf den Rechtsnachfolger über, so dass ihm künftig zuzurechnende Gewinnanteile nach § 15a Abs. 2 EStG mit den Verlustanteilen aus der Zeit der Zurechnung beim Altgesellschafter ausgeglichen werden können.1) § Abs. Satz 3 und , der seinem Wortlaut nach das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft bei Vorliegen eines negativen Kapitalkontos aufgrund ausgleichsfähiger oder abziehbarer Verluste regelt, wird im Fall unentgeltlicher Übertragung von § Abs. verdrängt. Dies schließt einerseits einen Veräußerungsgewinn und andererseits aus, dass in der Person des Neugesellschafters ein "" entsteht. § Abs. ist nicht anzuwenden.
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