17.12 Negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden oder Gesellschafterwechsel

Autor: Bolk

17.12.1 Unentgeltliche Übertragung

17.151

Grundsätzlich kann auch ein Kommanditanteil mit negativem Kapitalkonto Gegenstand einer unentgeltlichen Übertragung (Abtretung) mit der Folge der Buchwertverknüpfung i.S.d. §  6 Abs.  3 EStG sein. In der Person des Rechtsnachfolgers ist das negative Kapitalkonto betragsgleich fortzuführen. Künftig anfallende Gewinnanteile müssen diesem Kapitalkonto gutgeschrieben werden, so dass Auszahlungsansprüche nicht bestehen (§  169 Abs.  1 Satz 2 HGB). Der nach §  15a Abs.  4 EStG gesondert festgestellte beschränkt verrechenbare Verlust geht auf den Rechtsnachfolger über, so dass ihm künftig zuzurechnende Gewinnanteile nach §  15a Abs.  2 EStG mit den Verlustanteilen aus der Zeit der Zurechnung beim Altgesellschafter ausgeglichen werden können.1) §  Abs.  Satz 3 und , der seinem Wortlaut nach das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft bei Vorliegen eines negativen Kapitalkontos aufgrund ausgleichsfähiger oder abziehbarer Verluste regelt, wird im Fall unentgeltlicher Übertragung von §  Abs.  verdrängt. Dies schließt einerseits einen Veräußerungsgewinn und andererseits aus, dass in der Person des Neugesellschafters ein "" entsteht. §  Abs.  ist nicht anzuwenden.