17.16 Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG

Autor: Bolk

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Die Zulässigkeit der Entstehung eines negativen Kapitalkontos beruht auf dem Rechtsgedanken, dass der Kommanditist zwar insoweit nicht den Gläubigern gegenüber haftet, wohl aber verpflichtet ist, künftige Gewinnanteile zur Verlustdeckung zu verwenden.1) Für diese Frage ist es ohne Bedeutung, ob die Verluste ausgleichsfähig waren oder seit Geltung des §  15a Abs.  1 Satz 1 EStG als lediglich beschränkt verrechenbar beurteilt wurden. Steht fest, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mangels Gewinnerzielung nicht mehr erfolgen wird, ist das negative Kapitalkonto gewinnerhöhend aufzulösen.2) Dies ist zum Zeitpunkt der Auflösung, Liquidation und Beendigung der KG der Fall, weil ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos nach Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus der evtl. "Versilberung" des Gesellschaftsvermögens mit Gewinnanteilen aus der Tätigkeit der Gesellschaft nicht mehr erfolgen kann.3)

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