17.8 Bestimmung des Verlusts i.S.d. § 15a EStG

Autor: Bolk

17.8.1 Anteil am Verlust der Gesellschaft

17.72

Der Anteil am Verlust der Gesellschaft, der einkommensteuerrechtlich1) der Verlustausgleichsbeschränkung unterliegt, ist grundsätzlich nach der gesellschaftsvertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsabrede zu bestimmen. Nicht realisierte stille Reserven bleiben dabei (natürlich) unberücksichtigt.2) Entsprechendes gilt für Gewinne, die in sogenannte steuerfreie Rücklagen eingestellt worden sind (§  6b Abs.  3 oder Abs.  10 EStG, R 6.6 EStR). Die Bezeichnung "steuerfreie Rücklage, die auch die Finanzverwaltung bevorzugt (vgl. R 6.6 Abs. 4 EStR), ist verfehlt, denn der Gewinn ist gerade nicht steuerfrei, sondern die Steuerschuld wird allenfalls gestundet.

17.73