Autor: Bolk |
Trotz Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos ist gleichwohl ein sofortiger Verlustausgleich zulässig, wenn die im Handelsregister eingetragene Haftsumme die vom Kommanditisten geleistete Einlage übersteigt (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies kommt in Betracht, wenn
der Kommanditist von vornherein eine geringere Einlage als die Haftsumme leistet (§ 171 Abs. 1 i.V.m. § 172 Abs. 1 HGB) oder |
die Einlage ganz oder teilweise an den Kommanditisten zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB) oder |
Gewinnanteile entnommen werden, während der Kapitalanteil durch Verlustzurechnung den Betrag der geleisteten Einlage unterschreitet oder durch die Entnahme selbst unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert wird (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB). |
In diesen Fällen haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unmittelbar und persönlich. Der Verlustausgleich ist dabei jedoch nur möglich, wenn der Kommanditist im Handelsregister eingetragen ist und eine Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen ist oder auf andere Weise unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 1 Satz 3 EStG).1)
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