19.1 Personenkreis

Autor: Bolk

19.1

Die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns1) (Thesaurierung) können nur in Anspruch nehmen:

bilanzierende Gewerbetreibende (Einzelunternehmer),

Mitunternehmer einer bilanzierenden Personengesellschaft, die als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist, wenn der Anteil am Gewinn laut Steuerbilanz zuzüglich Sonder- und Ergänzungsbilanz 10 % oder 10.000 Euro übersteigt,

bilanzierende Freiberufler sowie Land- und Forstwirte.

Soweit die Gewinnermittlung nach §  4 Abs.  3, §  5a oder §  13a EStG erfolgt, bedarf es des Übergangs zur Gewinnermittlung nach §  4 Abs.  1 bzw. §  5 EStG, um die Tarifbegünstigung nach §  34a EStG für den nicht entnommenen Gewinn geltend machen zu können (zur Thesaurierung von Gewinnanteilen nach Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft aufgrund Unterstellung eines Formwechsels trotz zivilrechtlichen Fortbestands der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft [§ 1a KStG] siehe ausführlich Rdnr. 21.1  ff.).

1)