Autor: Bolk |
Der Übergang zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gilt als Formwechsel (§ 1a Abs. 2 Satz 1 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). Die damit verbundene Einbringung der Mitunternehmeranteile in das Betriebsvermögen einer optierenden Gesellschaft unterliegt deshalb dem Regelungsrahmen des § 25 i.V.m. §§ 20 - 23 UmwStG. Einbringende sind die Mitunternehmer der optierenden Personengesellschaft. Daraus folgt, dass für jeden Mitunternehmeranteil zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Sachbehandlung der funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen im bisherigen Sonderbetriebsvermögen ergeben (siehe dazu bereits oben Rdnr. 21.30 ff.).
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